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Der Nießbrauch an Kommanditanteilen kann im Handelsregister eingetragen werden.

Immer wieder fragen ältere Gesellschafter die Wirtschaftsanwälte von LEGASUS aus Heilbronn nach Möglichkeiten, wie sie sich aus einer aktiven Gesellschafterstellung zurückziehen und weiterhin Erträge aus dem Anteil – etwa zur Altersversorgung – erhalten können. Dafür bietet sich die Schenkung mit einem Nießbrauchvorbehalt an. Die Gesellschaftsbeteiligung wird übertragen, die Gewinnanteile bleiben beim Schenker.

Nießbrauch
Lange war streitig, ob der Nießbrauch an einem Kommanditanteil im Handelsregister eingetragen werden kann. Diese Frage wurde nun von zwei Oberlandesgerichten (OLG Stuttgart, Beschluss v. 28.1.2013, 8 W 25/13 und OLG Oldenburg, Beschluss v. 9.3.2015, 12 W 51/15 (HR) zu Recht bejaht.


Diese Entscheidungen könnten die Attraktivität von Nießbrauchrechten auch an Kommanditanteilen erhöhen. Eine Pflicht zur Eintragung des Nießbrauchs folgt aus der Entscheidung des OLG Stuttgart und des OLG Oldenburg indessen nicht. Jeder kann selbst frei entscheiden, ob der Nießbrauch publik gemacht werden soll oder nicht.

Zum entschiedenen Fall

Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft hatte einen Teil des von ihm gehaltenen Kommanditanteils an seinen Mitgesellschafter übertragen und sich zugleich ein Nießbrauchrecht am Kommanditanteil einräumen lassen. Das zuständige Registergericht hatte die Eintragung des Nießbrauchs in das Handelsregister zurückgewiesen, weil die Eintragung eines Nießbrauchrechts an einem Gesellschaftsanteil gesetzlich nicht vorgesehen sei. Wegen der strengen Formalisierung des Registerrechts sei das Handelsregister von gesetzlich nicht geregelten Eintragungen weitestgehend frei zu halten. Das Handelsregister solle lediglich die Haftungslage der Gesellschafter wiedergeben – der Nießbraucher hafte aber nicht gegenüber Dritten.

In seinem Beschluss hat das OLG Oldenburg die Entscheidung des Registergerichts aufgehoben und wie das OLG Stuttgart (Beschluss v. 28.1.2013, 8 W 25/13) die Rechtsauffassung vertreten, dass das Handelsregister den Nießbrauch an einem Gesellschaftsanteil eintragen muss. Dafür bestehe ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs. Ein solches sei nicht allein bei Haftungsfragen zu bejahen, sondern auch, wenn es um eine wesentliche Beteiligung und um maßgebliche Mitbestimmung gehe. Im konkreten Fall des Nießbrauchs am Kommanditanteil habe der Nießbrauchsberechtigte zumindest bei Grundsatzentscheidungen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung innerhalb der Gesellschaft.