Top Player in Heilbronn
MEHR PFERDESTÄRKEN IM VERSICHERUNGSRECHT.

Nach unserer Erfahrung verweigert der Versicherer im Leistungsfall sehr häufig ganz oder teilweise die Versicherungsleistung. So prüft der Versicherer im Leistungsfall, ob er sich seiner vertraglichen Verpflichtung durch Anfechtung oder Rücktritt entziehen kann.

Ihnen als Versicherungsnehmer wird dann z.B. der Vorwurf gemacht, Sie hätten bei Antragstellung falsche Angaben gemacht. Zusätzlich prüft der Versicherer immer auch, ob Ihnen sog. vertragliche Obliegenheitsverletzungen vorzuwerfen sind. Hierbei handelt es sich um eine Vielzahl von vertraglichen Pflichten (z.B. Nichteinhaltung vereinbarter Sicherheitsvorschriften; Fahren ohne gültigen Führerschein, etc.) bei deren Verletzung der Versicherer die Leistung kürzen oder vollständig verweigern kann.

Diese Pflichten haben Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls wie auch nach Eintritt des Versicherungsfalls sorgfältig einzuhalten.

Wir unterstützen Sie – gerne auch gemeinsam mit Ihrem Makler – analysieren Ihre Verträge und erarbeiten individuelle, unternehmensspezifische Leitlinien um sicherzustellen, dass Sie Ihren Obliegenheiten nachkommen und so mögliche Haftungsrisiken frühzeitig erkennen.

Auch nach Eintritt eines Versicherungsfalls begleiten wir Sie bei der Regulierung mit Ihrem Versicherer. Mit unseren erfahrenen Anwälten im Versicherungsrecht an Ihrer Seite begegnen Sie Ihrem Versicherer auf Augenhöhe. Bei einer frühen Beauftragung unmittelbar nach Schadeneintritt, erledigen wir die vollständige Regulierung für Sie; von der Schadenmeldung bis zur Bezifferung der Ihnen entstanden und versicherten Schäden.

Wir empfehlen unbedingt, die Regulierungsentscheidung des Versicherers überprüfen zu lassen. Eine vollständige Deckungsablehnung hat erfahrungsgemäß in den seltensten Fällen Bestand. Nach der gesetzlichen Abkehr vom Alles-oder-Nichts Prinzip kann sich der Versicherer selbst bei Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung nur in Ausnahmefällen vollständig von der Leistung befreien. Gemeinsam mit Ihnen klären wir z.B.:

- Wie schwer wiegt Ihr Verschulden wirklich?

- Wurden Sie ordnungsgemäß über Ihre Rechte und Pflichten belehrt?

- Ist eine ordnungsgemäße Vertragsanpassung an das neue VVG 2008 bei sog. Altverträgen (Vertragsschluss vor 2008) erfolgt?

Mit Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie in nationales Recht wurde aus der zuvor frei zugänglichen Tätigkeit des Versicherungsvermittlers ein erlaubnis- und registrierungspflichtiges Gewerbe. Hieran knüpfen sich ein Vielzahl von rechtlichen Fragestellungen an, die Ihnen unsere praxiserfahrene Anwälte gerne beantworten.

Zudem wurde das Vertragsversicherungsrechts im Jahr 2008 umfassend reformiert. Neben den Maklern, deren Haftungsumfang bereits im sog. Sachwalterurteil vom BGH erweitert wurde, sind nunmehr auch die Vertreter erhöhten Haftungsrisiken ausgesetzt. Neben dem gesetzlich normierten Haftungstatbestands des § 63 VVG treffen die Vermittler umfassende Beratungs- und Dokumentationspflichten. Unserer erfahrenen Fachanwälte gestalten Ihre Maklererträge und minimieren Ihre Haftungsrisiken. Wir erarbeiten mit Ihnen einen optimalen Beratungsprozess, statten Sie auf Wunsch mit einer Ihren Bedürfnissen entsprechenden Beratungsdokumentation aus, damit Sie Ihren Beratungs- und Dokumentationspflichten nachkommen können.

Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne.