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Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt bei der Abstimmung über die Abberufung und Kündigung seines Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund grundsätzlich einem Stimmverbot.

Neues Urteil

Anders als im Falle einer ordentlichen Kündigung und Abberufung ist ihm die Mitwirkung an einem Beschluss zu versagen, der die Billigung oder Missbilligung seines Verhaltens als Geschäftsführer betrifft. Denn so könnte er zu einem „Richter in eigener Sache“ werden. Ob diese Art der Befangenheit vorliegt, muss der Versammlungsleiter im jeweiligen Fall entscheiden. Geklärt hat der Bundesgerichtshof ebenfalls, dass das Stimmverbot wirklich nur dann besteht, wenn ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung auch vorliegt.

Vorangegangen war dem Urteil die Klage eines Gesellschafters, der die Aufnahme der sofortigen Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund und die fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags in die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung aufnehmen wollte.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer stimmte gegen die Aufnahme und stellte als Versammlungsleiter die Ablehnung fest. Der Kläger focht diese Entscheidung an.

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Quelle: Urteil des BGH vom 04.04.2017, II ZR 77/16


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